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Hygienekonzept COVID-19: Neue Vorgaben für Nachweise und Testungen

Das „Hygienekonzept COVID-19 für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden“ wurde aktualisiert und tritt ab 29.11.2021 in Kraft.

Das „Hygienekonzept COVID-19 für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden“ wurde aktualisiert und tritt ab 29.11.2021 in Kraft. Die Teilnehmer in den Maßnahmen des BFW München unterliegen dem $ 28b Abs. 1 des lnfektionsschutzgesetzes und somit der 3G-Regel.


Das BFW dürfen Teilnehmer nur betreten, sofern sie geimpft oder genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind. Der jeweilige Nachweis ist dem Ausbilder vorzulegen und über die Anlage 2 zu dokumentieren.

Teilnehmer, die diesen Status nicht erfüllen, müssen zum Besuch der Ausbildung im BFW jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag einen schriftlich negativen Testnachweis einer anerkannten Teststelle vorlegen. Am Dienstag und Donnerstag nehmen diese Teilnehmer an den in den Kursen durchgeführten Selbsttests teil.

Das gesamte aktuelle Hygienekonzept finden Sie hier (klicken!)